Mitglied werden

Grundlage für die Arbeit des Vereins und die Mitgliedschaft ist die Satzung, die Sie hier weiter unten einsehen können.

Wenn Sie sich für eine Mitgliedschaft in unserer Initiative interessieren, schicken Sie bitte eine Mail mit Ihrem Eintrittswunsch und Angaben zu Ihrer Person an den 1. Vorsitzenden Werner Winkler: wewinkler@t-online.de

Wir informieren Sie dann über die weiteren Schritte.

Mitglieder nehmen kostenlos an unserer Fachtagung, die vom Verein zweijährlich veranstaltet wird, teil und bekommen teilweise Ermäßigungen bei Fortbildungsangeboten. Sie erhalten zudem den Rundbrief, können darin Informationen veröffentlichen und sich auf der "Adressen"-Seite mit ihren naturelltypgerechten Angeboten eintragen lassen.

 

Diese Webseite für Eltern und Schulkinder zum Thema wurde durch den Verein und durch Zuspenden finanziert.

Dieses Buch wurde auf Kosten des Vereins bereits an Hunderte von Bibliotheken, Schulen und Kindertagesstätten gespendet.

Spenden

Unsere Initiative ist als gemeinnützig anerkannt und damit berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Das aus regelmäßigen Zuwendungen, Zertifizierungsgebühren und Spenden vereinnahmte Geld kommt vollständig den Vereinszielen zugute.

Wenn Sie unsere Projekte (z. B. unsere Internetseiten) durch eine Spende unterstützen möchten, freuen wir uns. Ab 200 Euro Spendensumme und bei Angabe Ihrer Adresse erhalten Sie am Jahresende eine Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt, ansonsten genügt eine Kopie des Kontoauszuges mit der Überweisung.

Die Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen nach den § 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt Waiblingen unter der St.Nr. 90080/19413 mit Bescheid vom 4.8.2021 (letztmalig) nach § 60 AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung die Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie Studentenhilfe.

Unsere Bankverbindung lautet:
Initiative zur Förderung der Naturellwissenschaft e.V.
VR-Bank Ludwigsburg

IBAN: DE96 6049 1430 3472 1000 01
BIC: GENODES 1VBB

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!

 

Gruendungsversammlung-1999

Gründungsversammlung Januar 1999 (Foto: Bernd Roller)

 

Satzung der Initiative zur Förderung der Naturellwissenschaft e.V. (ehemals Psychographie-Initiative e.V.)


Fassung vom 30.1.2016


§ 1 Name
1. Der Verein führt den Namen "Initiative zur Förderung der Naturellwissenschaft e. V.”
2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein” in der abgekürzten Form "e.V.”

§ 2 Sitz: Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

§ 3 Zweck des Vereins
1. Die "Initiative zur Förderung der Naturellwissenschaft e. V.” mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung in Bezug auf naturellwissenschaftliches (psychographisches) Wissen und dessen Anwendung.
3. Der Verein bietet allen an der Naturellwissenschaft (Psychographie) interessierten Personen ein Forum für die Diskussion und Austausch durch geeignete Mittel, z. B. Mitgliedertreffen, Gründung und Förderung von Ortsgruppen, gemeinsamen Internetauftritt, Vermittlung von Adressen und Know-How sowie die individuelle Beratung zur Nutzung des naturellwissenschaftlichen Wissens.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintragung ins Vereinsregister: Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person werden.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und bedarf keiner Begründung.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende zulässig.
3. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand per eingeschriebenem Brief mit Rückschein bekannt gemacht werden.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
– gestrichen –

§ 9 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist kein Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
2. – gestrichen –
3. – gestrichen –
4. Der Verein finanziert sich durch freiwillige Spenden.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§§ 11 und 12 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§§ 14-18 der Satzung)

§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei (a-c), maximal fünf Mitgliedern
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Vorstand Finanzen (Kassenwart)
d) Schriftführer/in
e) Prüfungswart
2. Die/Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur zu zweit vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des 1. Vorsitzenden, übernimmt der 2. Vorsitzende die Aufgaben des 1. Vorsitzenden bis zur nächsten Vorstandswahl. Die Vorstandsämter c – e können nicht in einer Person vereinigt werden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von c – e kann der verbleibende Vorstand eine Person seiner Wahl interimsweise einsetzen.

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGG), dass zum Erwerb oder Verkauf von Vereinsvermögen, sowie sonstigen Rechtsgeschäften, die über 800 Euro liegen die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder notwendig ist.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) einmal im Jahr
c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen eines Jahres.
2. Die Mitgliederversammlung ist auf Wunsch von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Der Antrag der Mitglieder hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Dem Antrag ist eine Liste der antragstellenden Mitglieder mit deren Unterschrift vorzulegen.

§ 14 Form der Berufung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zu berufen.
2. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= Tagesordnung) bezeichnen.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§ 15 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit bzw. Vertretungsvollmacht von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Zeitpunkt erfolgen.
4. Die Einladung zur weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit nach Abs. 5 zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
6. Mitglieder können sich durch eine schriftliche Vollmacht von anderen Mitgliedern vertreten lassen. Ein Mitglied darf hierbei maximal fünf Mitglieder vertreten. Das Nähere regelt eine Vertretungsordnung.
7. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist eine Vertretungsvollmacht an ein anderes Mitglied für die eigene Stimmabgabe ausgeschlossen.

§ 16 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) bzw. vertretenen Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
6. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder bzw. vertretenen (Abs. 2,3 und 5) als NEIN-Stimmen.
7. Bei Abstimmungen können die Mitglieder zu jeder Wahl-Alternative sowohl eine Ja- als auch eine Nein-Stimme abgeben oder sich einer Wahl enthalten; Ja- und Nein-Stimmen werden miteinander verrechnet. Je nach Thema der Abstimmung sind vorab angepasste Wahl-Modi mittels dieser Abstimmungs-Methode wählbar, z.B. eine Abstimmung, bei der die Abstimmenden je Alternative bis zu zehn Ja- oder Nein-Stimmen abgeben können, um ihre Entscheidung zu gewichten.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Wählbarkeit
Aktives und passives Wahlrecht haben sämtliche Vereinsmitglieder. Ist ein Verfahren gegen ein Mitglied wegen Ausschlusses oder Streichung eingeleitet worden, so ruhen diese Rechte. Nichtanwesende Vereinsmitglieder können in Abwesenheit gewählt werden, sofern das schriftliche Einverständnis zur Wahl vorliegt und die weiteren oben genannten Voraussetzungen gegeben sind.

§ 19 Kassenführung
1. Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. In diesem Haushaltsplan müssen die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben aufgeführt werden.
2. Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich für den Vereinszweck zu verwenden.
3. Für jedes Geschäftsjahr (=Kalenderjahr) ist über die Einnahmen und Ausgaben abzurechnen und ein schriftlicher Bericht des Vorstandes vorzulegen.
4. Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
5. Die Kasse ist jährlich mindestens einmal zu prüfen.

§ 20 Ordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben und zwar eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrenordnung, eine Gebührenordnung, eine Prüfungsordnung, eine Vertretungsordnung. Diese sind von dem Vorstand zu beschließen.

§ 21 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Amnesty International, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Stuttgart, den 26.04.1999

Die geänderte Fassung vom 4.9.2010 (durch Beschluss der Mitgliederversammlung 2009 und der vom Finanzamt angeordneten Ergänzungen) trat mit ihrer Bestätigung durch das zuständige Amt in Kraft.

Die geänderte Fassung vom 30.1.2016 (durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.1.2016) trat mit der Bestätigung durch das zuständige Amt in Kraft.